Seit Februar 2020 forderte der VVL von der VBL AG für die Jahre 2010 bis 2017 zu viel bezogene Subventionen in der Höhe von rund 16 Millionen Franken zurück. Weil hinsichtlich Rückzahlungsmodalitäten keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte, haben der VVL und das BAV das Geld mittels Verfügung eingefordert. Dagegen hatte die VBL AG Beschwerde eingereicht. Am 23. August 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil über die Forderungen des BAV gegenüber der VBL AG bekanntgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der VBL AG für die Jahre 2012-2017 ab, hiess sie für 2010 und 2011 aber gut. In Absprache mit der VBL AG hat der VVL überprüfen lassen, inwiefern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf die kantonalen Verhältnisse übertragbar ist. Sowohl der VVL als auch die VBL AG haben, nachdem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig war, eine aussergerichtliche Einigung für das Verfahren auf kantonaler Ebene angestrebt. Beide Parteien wollten ein weiteres langes und ressourcenintensives Gerichtsverfahren vermeiden. Die juristischen Abklärungen des VVL auf kantonaler Ebene haben ergeben, dass die VBL AG Rückzahlungen für die Jahre 2010 sowie 2012 bis 2017 zu leisten hat. Die VBL AG hat sich dem in der Gesamtbeurteilung des Falles angeschlossen. Der Betrag für das Jahr 2010 kann auf kantonaler Ebene eingefordert werden, weil der VVL die Rückforderungen früher geltend gemacht hatte, als das BAV. Für das Jahr 2011 gilt hingegen auch auf kantonaler Ebene der Vertrauensschutz.
Aussergerichtliche Vereinbarung wurde Ende Februar unterzeichnet
Ende Februar 2024 wurde auf dieser Grundlage in einer aussergerichtlichen Vereinbarung geregelt, dass die VBL AG die Rückforderung der Jahre 2010 und 2012 bis 2017 akzeptiert. Die VBL AG verpflichtet sich gemäss aussergerichtlicher Vereinbarung einen Betrag von total 14.6 Millionen Franken an den VVL zurückzuzahlen. Hierfür muss die VBL AG einen Kredit aufnehmen. Hinzu kommen Zinsen in der Höhe von rund 6.7 Millionen Franken. Zudem trägt sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beim Kantonsgericht wurde beantragt, das Verfahren als gegenstandlos abzuschreiben. Beide Parteien tragen ihre Anwaltskosten selber.
Rückerstattung an Kanton und Gemeinden
Der Rückerstattungsbetrag in der Höhe von 14.6 Millionen Franken ergibt sich aus zu viel bezogenen Subventionen. Nach erfolgter Rückerstattung, wird der VVL den geschuldeten Betrag an die Gemeinden und den Kanton rückführen. Bezüglich der Zinsen in der Höhe von 6.7 Millionen Franken hat der Verbundrat entschieden, diese Gelder zugunsten des öV einzusetzen und damit bereits bewilligte Infrastrukturinvestitionen für den fossilfreien öV bei der VBL AG zu finanzieren (Medienmitteilung VVL vom 02.11.2023).
Schlussstrich für die Subventionsangelegenheit und gemeinsamer Schritt in die Zukunft
«Wir freuen uns, dass wir die Angelegenheit nun beenden und die kommenden Herausforderungen im öffentlichen Verkehr in der Stadt und Agglomeration zusammen anpacken können», sagt Renzo Simoni, Verwaltungsratspräsident der VBL AG. Er führt weiter aus: «Die VBL AG bedauert die Angelegenheit. Umso mehr freuen wir uns, dass mit der erzielten Einigung nun die Grundlage für eine zukunftsorientierte und partnerschaftliche Zusammenarbeit besteht». Auch Ruth Aregger, Präsidentin des VVL-Verbundrats erklärt: «Für den Verkehrsverbund Luzern war es von Beginn an wichtig, den Fall so rasch wie möglich abzuschliessen und die öffentlichen Gelder zurückerstatten zu können. Wir sind froh, dass der Fall nun doch aussergerichtlich beendet werden konnte und wir die Rückerstattung an den Kanton und die Gemeinden bald vornehmen können. Wir blicken freudig und im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit nach vorne».