Der Verwaltungsrat der Verkehrsbetriebe Luzern AG zieht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) nicht weiter

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in seinem Urteil vom vergangenen Monat entschieden, dass die VBL AG in der Subventionsangelegenheit mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) für die Jahre 2010 und 2011 keine Rückzahlungen leisten muss, für die Jahre 2012 bis 2017 jedoch schon. Der Verwaltungsrat der Verkehrsbetriebe Luzern AG hat nach einer umfassenden Analyse entschieden, dieses Urteil nicht an das Bundesgericht weiterzuziehen. Er strebt eine einvernehmliche Lösung mit dem Verkehrsverbund Luzern (VVL) an und hat ein erstes Gespräch mit dem Verbundrat geführt.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zur Forderung des BAV (0.24 Millionen Franken) im vergangenen Monat entschieden, dass diese für das Jahr 2010 verjährt ist. Die Zulässigkeit der Verrechnung kalkulatorischer Zinsen wurde vom Gericht für das Jahr 2011 aufgrund einer Bestätigung des BAV bejaht, in den Jahren 2012-2017 entschied das Gericht jedoch zu Ungunsten der VBL AG.

Seit Beginn der Gespräche mit dem VVL war es dem Verwaltungsrat der VBL AG wichtig, eine verbindliche Rechtsgrundlage zur Verfügung zu haben, um mit den Forderungen der Besteller BAV und VVL umgehen zu können. Diese Grundlage liegt nun mit dem Urteil (BVGer) vor.

Der Verwaltungsrat der VBL AG hat sich bewusst gegen einen Weiterzug und für eine konstruktive Lösung im Sinne des öffentlichen Verkehrs entschieden. Dies, obwohl der Verwaltungsrat der Meinung ist, dass sich der Vertrauensschutz in die Zusicherung des BAV betreffend Zulässigkeit des Vorgehens nicht auf das Jahr 2011 beschränken lässt, wie dies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil angenommen hat. «Die Verkehrsbetriebe Luzern wollen die gute Zusammenarbeit der vergangenen Jahre mit den Bestellern weiterführen und nicht aufs Spiel setzen,» sagt Renzo Simoni, Verwaltungsratspräsident. Darum zieht die VBL AG das BVGer Urteil nicht ans Bundesgericht weiter.

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Forderung des BAV (0.24 Millionen Franken). Die Forderung des VVL wurde beim Kantonsgericht mit Verweis auf das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes sistiert. Der Verwaltungsrat der VBL AG strebt eine einvernehmliche Lösung mit dem VVL an. Ein erstes Gespräch mit dem Verbundrat hat stattgefunden.

 

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